Satzung des Postsportverein Mainz e.V.
§ 1 Präambel
Der im Jahre 1895 gegründete Postgesangverein "Stephania" und
die am 10. Oktober 1901 gegründete "Gesangsabteilung des Postunterbeamtenvereins",
dessen Gründung im Jahre 1888 erfolgte, schlossen sich im Jahre 1906
zum Postgesangverein Mainz zusammen. Nach dem 1. Weltkrieg wurde der Postgesangverein
Mainz im Jahre 1924 wiedergegründet. Dieser am 24. August 1924 wiedergegründete
Postgesangverein Mainz und der am 23. Juli 1927 gegründete Postsportverein
Mainz, dem der Postgesangsverein im Jahre 1934 angegliedert wurde, wonach
beide Vereine von diesem Zeitpunkt an den Namen "Postsportgemeinschaft
e.V. Mainz" führten, hat sich am 16. Mai 1951 wiedergegründet.
Der Verein nennt sich "Postsportverein e.V. Mainz". Die Gesangsabteilung,
die bei der Wiedergründung auf eigene Namensführung verzichtet
hat, führt ab 01.Mai 1955 den Namen "Postgesangverein Mainz,
Abteilung des Postsportvereins e.V. Mainz".
§ 2 Vereinszweck
Der Postsportverein e.V. Mainz verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts"steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung
des Volkssports in allen Sportarten, die Pflege der Jugend als Mittel zur
körperlichen Ertüchtigung und sittlichen Erziehung, Pflege und
Förderung sowie Verbreiterung des deutschen Chorgesangs und des Volksliedes
und nicht zuletzt die Pflege der Gemeinschaft zur Verfolgung der Vereinsziele
in einer der Gegenwart entsprechenden Form. Parteipolitische und religiöse
Betätigung ist ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Die einzelnen Abteilungen sind Mitglieder der jeweiligen Fachverbände.
§ 3 Organe
Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins sind folgende Organe bestellt:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ehrenrat
§ 4 Vorstand
Der Vorstand arbeitet als:
a) Geschäftsführender Vorstand
- dem die Präsidentin bzw.
der Präsident;
- eine
Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender für den Bereich Verwaltung;
- eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender für den
Bereich Vereinsheim;
- eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender für den
Bereich Veranstaltungen;
- eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender für
den Bereich Sport und
- die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister
angehören
und
b) dem Gesamtvorstand, dem als weitere Mitglieder die
- 1. Schriftführerin
bzw. der 1. Schriftführer;
- 2. Schriftführerin bzw. der 2.Schriftführer;
- 2. Schatzmeisterin bzw. der 2. Schatzmeister;
- 3. Schatzmeisterin
bzw. der 3. Schatzmeister;
- Jugendleiterin bzw. der Jugendleiter;
- die
Pressereferentin bzw. der Pressereferent;
- Gerätewartin bzw. der
Gerätewart;
- Sprecherin bzw. der Sprecher der Aktiven;
- Sprecherin
bzw. der Sprecher der Inaktiven und
- zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer
angehören.
Die Wahl zum Vorstandsmitglied erfolgt nach § 12 durch die Mitgliederversammlung
oder gemäß § 14 durch den Vorstand. Die Regelung des internen
Vereinslebens obliegt dem Vorstand.
Er überwacht die Einhaltung der Satzung und ist der Mitgliederversammlung
verantwortlich. Der Vorstand tritt zur Regelung, Leitung und Durchführung
aller Angelegenheiten zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn auf Einladung
nach § 12 wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes.
§ 5 Erweiterter Vorstand
Die Vereinsangelegenheiten werden in der Regel im erweiterten Vorstand
beraten. Dem erweiterten Vorstand gehören die
- Vorstandsmitglieder;
- Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen
an.
Die Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter werden in den alljährlich
stattfindenden ordentlichen Abteilungsversammlungen mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt. Sie sind in der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 6 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und wird durch die Mitgliederversammlung
berufen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
Aufgabe des Ehrenrates ist es, rein persönliche Streitigkeiten unter
den Mitgliedern zu schlichten. Er entscheidet auch bei Beschwerden gegen
Ordnungsstrafen, die nach § 17 vom Vorstand verhängt werden
können. Seine Entscheidungen erhalten mit der Verkündigung Rechtskraft.
Er ist Berufungsinstanz bei Ausschlussverfahren.
§ 7 Kassenprüfer
Die durch die Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüferinnen
bzw. zwei Kassenprüfer haben mindestens zweimal jährlich die
Kasse zu prüfen und das Ergebnis schriftlich dem Vorstand vorzulegen.
§ 8 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
1. aktiven Mitgliedern;
2. inaktiven Mitgliedern;
3. Ehrenmitgliedern.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen auch außerhalb des
Vereins ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben. Anträge auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft müssen
die Unterschriften von mindestens 30 Mitgliedern tragen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet über diese Anträge mit 2/3-Mehrheit.
§ 9 Aufnahmeanträge
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über
die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Im Falle
einer Ablehnung steht dem Antragsteller die Anrufung des Vorstands zu.
Die Mitgliedschaft rechnet vom Tag des Eingangs der Anmeldung. Der Betrag
ist vom 1. des folgenden Monats im voraus gemäß der Beitragsordnung
zu entrichten.
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod.
Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand
zu erklären. Das Kündigungsschreiben muss am 10. des 3. Vierteljahresmonats
vorliegen um zum Ende des Vierteljahres wirksam zu werden. Die Ausscheidende
bzw. der Ausscheidende bleibt für alle während der Mitgliedschaft
eingegangenen Verpflichtungen (Beiträge, Schulden usw.) in vollem
Umfang haftbar. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch
den Vorstand. Zuvor ist die Stellungnahme des zuständigen Abteilungsleiters
einzuholen und das Mitglied zu hören. Die Ausgeschlossene bzw. der
Ausgeschlossene kann gegen diese Entscheidung den Ehrenrat anrufen, der
endgültig entscheidet. Das Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es
1. mit der Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung mehr als drei
Monate im Rückstand
bleibt;
2. durch Handlungen und Unterlassungen die Vereinsziele und Interessen
gefährdet
und das Ansehen des Vereins herabsetzt;
3. sich grober Verstöße gegen die Satzung oder Verleitung hierzu
schuldig macht.
§ 11 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte, die sich aus der
Satzung ergeben. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
Jedes Mitglied über 16 Jahre hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung
. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungsbestimmungen zu erfüllen
und alles zu tun, was die Ziele und das Ansehen des Vereins fördert
und mehrt. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte, sind aber von
den finanziellen Verpflichtungen befreit.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Vereinsorgane regeln ihre Angelegenheiten in nachstehend genannten
Versammlungen:
1. Mitgliederversammlung:
2. außerordentliche Mitgliederversammlung;
3. Vorstandssitzungen;
4. Sitzungen des erweiterten Vorstands;
5. Sitzungen des Ehrenrates.
Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre vom Vorstand - mindestens
14 Tage vorher durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung - -in der
Vereinszeitschrift einzuberufen.
Die Tagesordnung hat mindestens zu umfassen:
a) Jahresbericht
b) Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) ggf. Neuwahl des Vorstandes
f) ggf. Neuwahl des Ehrenrats
g) ggf. Neuwahl der Kassenprüferinnen bzw. der Kassenprüfer
h) ggf. Bestätigung der Abteilungsleiterinnen bzw. der Abteilungsleiter.
Die Präsidentin bzw. der Präsident wird in der Mitgliederversammlung
in schriftlicher Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Wahlgang
wird von dem Sprecher eines
"Ältestenausschusses", der
aus den drei an Lebensjahren ältesten bei der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitgliedern gebildet wird, geleitet. Nach der Wahl der Präsidentin
bzw. des Präsidenten übernimmt diese bzw. dieser die Leitung
der weiteren Wahlhandlungen. Die weiteren Vorstandsmitglieder, die Mitglieder
des Ehrenrates und die Kassenprüferinnen bzw. die Kassenprüfer
werden einzeln von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorgeschlagen.
Aus der Versammlung können weitere geeignete Vorschläge unterbreitet werden.
Zur Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes kann jedes
Mitglied vorgeschlagen werden, welches das 18.Lebensjahr vollendet hat.
Die Wahl erfolgt bei Abstimmungen über einen Vorschlag mit
Handzeichen.
Alle Wahlen erfolgen für die Dauer von vier Jahren. Die oder der gemäß Jugendordnung
in der Jugendversammlung gewählten Jugendleiterinnen oder Jugendleiter
bedürfen der Bestätigung in der Mitgliederversammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann, je nach Bedarf,
vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn
dies in schriftlicher Eingabe an den Vorstand von mindestens 30 Mitgliedern
verlangt wird. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vorstandssitzungen
und Sitzungen des Ehrenrates finden nach Bedarf statt und sind rechtzeitig,
schriftlich unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung, einzuberufen.
§ 13 Beschlussfähigkeit/Protokolle
Alle im § 12 genannten ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen
sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Zum Beschluss
genügt die einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes
vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin
bzw. des Präsidenten. Die Beschlüsse werden durch Protokolle
beurkundet. Die Protokolle sind von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter
und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Protokolle der Versammlungen sind dem Vorstand vorzulegen, der über
die Annahme beschließt.
§ 14 Ergänzung des Vorstandes
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzt sich der
Vorstand durch Zuwahl mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl gilt für
die laufende Amtsperiode.
§ 15 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine nur zu
diesem Zweck ordnungsgemäß einberufene außerordentliche
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Sie ist aber nur dann beschlussfähig,
wenn drei Viertel der noch vorhandenen Mitglieder anwesend sind. Über
die Verwendung des restlichen Vereinsvermögens beschließt die
oben genannte Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis nach beendigter
Auflösung in Tätigkeit und hat das Vereinsvermögen, dem
Beschluss der auflösenden Versammlung entsprechend zu verwalten. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Betreuungswerk der Deutschen
Bundespost e.V., 70469 Stuttgart.
§ 16 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind nur in der alle zwei Jahre stattfindenden Mitgliederversammlung
oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
Sie sind mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich einzureichen. Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 17 Ordnungsstrafen
Der Vorstand ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Satzung
Ordnungsstrafen zu verhängen. Sie bestehen aus vorübergehender
Entziehung satzungsmäßiger Rechte. Gegen die Verhängung
solcher Strafen ist binnen acht Tagen die Beschwerde an den Ehrenrat möglich,
der endgültig entscheidet. Die Strafe ist rechtswirksam, wenn innerhalb
der Frist eine Beschwerde nicht eingeht, oder diese vom Ehrenrat abgewiesen
wird.
§ 18 Beitrag
Der monatliche Grundbeitrag (Beitrag für aktive und inaktive erwachsene
und jugendliche Mitgliedern) wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Weitergehende Beitragsregelungen, insbesondere Sonderbeiträge und
Aufnahmegebühren werden vom Vorstand beschlossen.
Soweit für
einzelne Abteilungen besondere Beiträge notwendig werden, sind diese
von den Mitgliedern dieser Abteilungen aufzubringen. Die Beiträge
sind gemäß den Bestimmungen der vom Vorstand beschlossenen Beitragsordnung
zu entrichten. Alle Beiträge werden zentral verwaltet. Die Mitglieder
sind, sofern sie ihren Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber
nachkommen, berechtigt, sich in allen Abteilungen des Vereins zu betätigen.
§ 19 Schlussbestimmung
Diese Satzung ist am 01. August 1952 in Kraft getreten. Nach Änderungen
am 29. Oktober 1979, am 26. Oktober 1983, am 16. Oktober 1989, am 20. Mai
1996, am 28. April 2003 und am 24. April 2006 ist sie in der vorstehenden Fassung ab 24. April 2006 gültig.