Satzung des Postsportverein Mainz e.V.


§ 1 Präambel

Der im Jahre 1895 gegründete Postgesangverein "Stephania" und die am 10. Oktober 1901 gegründete "Gesangsabteilung des Postunterbeamtenvereins", dessen Gründung im Jahre 1888 erfolgte, schlossen sich im Jahre 1906 zum Postgesangverein Mainz zusammen. Nach dem 1. Weltkrieg wurde der Postgesangverein Mainz im Jahre 1924 wiedergegründet. Dieser am 24. August 1924 wiedergegründete Postgesangverein Mainz und der am 23. Juli 1927 gegründete Postsportverein Mainz, dem der Postgesangsverein im Jahre 1934 angegliedert wurde, wonach beide Vereine von diesem Zeitpunkt an den Namen "Postsportgemeinschaft e.V. Mainz" führten, hat sich am 16. Mai 1951 wiedergegründet. Der Verein nennt sich "Postsportverein e.V. Mainz". Die Gesangsabteilung, die bei der Wiedergründung auf eigene Namensführung verzichtet hat, führt ab 01.Mai 1955 den Namen "Postgesangverein Mainz, Abteilung des Postsportvereins e.V. Mainz".

§ 2 Vereinszweck

Der Postsportverein e.V. Mainz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung des Volkssports in allen Sportarten, die Pflege der Jugend als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung und sittlichen Erziehung, Pflege und Förderung sowie Verbreiterung des deutschen Chorgesangs und des Volksliedes und nicht zuletzt die Pflege der Gemeinschaft zur Verfolgung der Vereinsziele in einer der Gegenwart entsprechenden Form. Parteipolitische und religiöse Betätigung ist ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die einzelnen Abteilungen sind Mitglieder der jeweiligen Fachverbände.

§ 3 Organe

Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins sind folgende Organe bestellt:

-        die Mitgliederversammlung
-        der Vorstand
-        der Ehrenrat

§ 4 Vorstand

Der Vorstand arbeitet als:

a)     Geschäftsführender Vorstand
        -    dem die Präsidentin bzw. der Präsident;
        -    eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender für den Bereich Verwaltung;
        -    eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender für den Bereich Vereinsheim;
        -    eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender für den Bereich Veranstaltungen;
        -    eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender für den Bereich Sport und
        -    die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister

angehören und

b)     dem Gesamtvorstand, dem als weitere Mitglieder die
        -    1. Schriftführerin bzw. der 1. Schriftführer;
        -    2. Schriftführerin bzw. der 2.Schriftführer;
        -    2. Schatzmeisterin bzw. der 2. Schatzmeister;
        -    3. Schatzmeisterin bzw. der 3. Schatzmeister;
        -    Jugendleiterin bzw. der Jugendleiter;
        -    die Pressereferentin bzw. der Pressereferent;
        -    Gerätewartin bzw. der Gerätewart; 
        -    Sprecherin bzw. der Sprecher der Aktiven;
        -    Sprecherin bzw. der Sprecher der Inaktiven und 
        -    zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer angehören.

Die Wahl zum Vorstandsmitglied erfolgt nach § 12 durch die Mitgliederversammlung oder gemäß § 14 durch den Vorstand. Die Regelung des internen Vereinslebens obliegt dem Vorstand. 

Er überwacht die Einhaltung der Satzung und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Vorstand tritt zur Regelung, Leitung und Durchführung aller Angelegenheiten zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn auf Einladung nach § 12 wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes.

§ 5 Erweiterter Vorstand

Die Vereinsangelegenheiten werden in der Regel im erweiterten Vorstand beraten. Dem erweiterten Vorstand gehören die 

-     Vorstandsmitglieder;
-     Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen 

an.

Die Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter werden in den alljährlich stattfindenden ordentlichen Abteilungsversammlungen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sie sind in der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 6 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und wird durch die Mitgliederversammlung berufen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Aufgabe des Ehrenrates ist es, rein persönliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu schlichten. Er entscheidet auch bei Beschwerden gegen Ordnungsstrafen, die nach  § 17 vom Vorstand verhängt werden können. Seine Entscheidungen erhalten mit der Verkündigung Rechtskraft. Er ist Berufungsinstanz bei Ausschlussverfahren.

§ 7 Kassenprüfer

Die durch die Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüferinnen bzw. zwei Kassenprüfer haben mindestens zweimal jährlich die Kasse zu prüfen und das Ergebnis schriftlich dem Vorstand vorzulegen.

§ 8 Mitglieder

Der Verein besteht aus: 

1.     aktiven Mitgliedern;
2.     inaktiven Mitgliedern;
3.     Ehrenmitgliedern.

Zu Ehrenmitgliedern können  Personen auch außerhalb des Vereins ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Anträge auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft müssen die Unterschriften  von mindestens 30 Mitgliedern tragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über diese Anträge mit 2/3-Mehrheit.

§ 9 Aufnahmeanträge

Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Im Falle einer Ablehnung steht dem Antragsteller die Anrufung des Vorstands zu. Die Mitgliedschaft rechnet vom Tag des Eingangs der Anmeldung. Der Betrag ist vom 1. des folgenden Monats im voraus gemäß der Beitragsordnung zu entrichten.

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)     durch freiwilligen Austritt,
b)     durch Ausschluss,
c)     durch Tod. 

Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Das Kündigungsschreiben muss am 10. des 3. Vierteljahresmonats vorliegen um zum Ende des Vierteljahres wirksam zu werden. Die Ausscheidende bzw. der Ausscheidende bleibt für alle während der Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen (Beiträge, Schulden usw.) in vollem Umfang haftbar. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand. Zuvor ist die Stellungnahme des zuständigen Abteilungsleiters einzuholen und das Mitglied zu hören. Die Ausgeschlossene bzw. der Ausgeschlossene kann gegen diese Entscheidung den Ehrenrat anrufen, der endgültig entscheidet. Das Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 

1.     mit der Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand   
        bleibt;
2.     durch Handlungen und Unterlassungen die Vereinsziele und Interessen gefährdet 
        und das Ansehen des Vereins herabsetzt;
3.     sich grober Verstöße gegen die Satzung oder Verleitung hierzu schuldig macht.

§ 11 Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte, die sich aus der Satzung ergeben. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Jedes Mitglied über 16 Jahre hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung . Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungsbestimmungen zu erfüllen und alles zu tun, was die Ziele und das Ansehen des Vereins fördert und mehrt. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte, sind aber von den finanziellen Verpflichtungen befreit.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Vereinsorgane regeln ihre Angelegenheiten in nachstehend genannten Versammlungen: 

1.     Mitgliederversammlung:
2.     außerordentliche Mitgliederversammlung;
3.     Vorstandssitzungen;
4.     Sitzungen des erweiterten Vorstands;
5.     Sitzungen des Ehrenrates.

Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre vom Vorstand - mindestens 14 Tage vorher durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung - -in der Vereinszeitschrift einzuberufen.

Die Tagesordnung hat mindestens zu umfassen: 

a)     Jahresbericht
b)     Kassenbericht
c)     Bericht der Kassenprüfer
d)     Entlastung des Vorstandes
e)     ggf. Neuwahl des Vorstandes
f)      ggf. Neuwahl des Ehrenrats
g)     ggf. Neuwahl der Kassenprüferinnen bzw. der Kassenprüfer
h)     ggf. Bestätigung der Abteilungsleiterinnen bzw. der Abteilungsleiter.

Die Präsidentin bzw. der Präsident wird in der Mitgliederversammlung in schriftlicher Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Wahlgang wird von dem Sprecher eines
"Ältestenausschusses", der aus den drei an Lebensjahren ältesten bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern gebildet wird, geleitet. Nach der Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten übernimmt diese bzw. dieser die Leitung der weiteren Wahlhandlungen. Die weiteren Vorstandsmitglieder, die Mitglieder des Ehrenrates und die Kassenprüferinnen bzw. die Kassenprüfer werden einzeln von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorgeschlagen. Aus der Versammlung können weitere geeignete Vorschläge unterbreitet werden.
Zur Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes kann jedes Mitglied vorgeschlagen werden, welches das 18.Lebensjahr vollendet hat. Die Wahl erfolgt bei Abstimmungen über einen Vorschlag mit Handzeichen.

Alle Wahlen erfolgen für die Dauer von vier Jahren. Die oder der gemäß Jugendordnung in der Jugendversammlung gewählten Jugendleiterinnen oder Jugendleiter bedürfen der Bestätigung in der Mitgliederversammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann, je nach Bedarf, vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies in schriftlicher Eingabe an den Vorstand von mindestens 30 Mitgliedern verlangt wird. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Vorstandssitzungen und Sitzungen des Ehrenrates finden nach Bedarf statt und sind rechtzeitig, schriftlich unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung, einzuberufen.

§ 13 Beschlussfähigkeit/Protokolle

Alle im § 12 genannten ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Zum Beschluss genügt die einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Die Beschlüsse werden durch Protokolle beurkundet. Die Protokolle sind von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle der Versammlungen sind dem Vorstand vorzulegen, der über die Annahme beschließt.

§ 14 Ergänzung des Vorstandes

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl gilt für die laufende Amtsperiode.

§ 15 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine nur zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Sie ist aber nur dann beschlussfähig, wenn drei Viertel der noch vorhandenen Mitglieder anwesend sind. Über die Verwendung des restlichen Vereinsvermögens beschließt die oben genannte Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis nach beendigter Auflösung in Tätigkeit und hat das Vereinsvermögen, dem Beschluss der auflösenden Versammlung entsprechend zu verwalten. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Betreuungswerk der Deutschen Bundespost e.V., 70469 Stuttgart.

§ 16 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sind nur in der alle zwei Jahre stattfindenden Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Sie sind mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 17 Ordnungsstrafen

Der Vorstand ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Satzung Ordnungsstrafen zu verhängen. Sie bestehen aus vorübergehender Entziehung satzungsmäßiger Rechte. Gegen die Verhängung solcher Strafen ist binnen acht Tagen die Beschwerde an den Ehrenrat möglich, der endgültig entscheidet. Die Strafe ist rechtswirksam, wenn innerhalb der Frist eine Beschwerde nicht eingeht, oder diese vom Ehrenrat abgewiesen wird.

§ 18 Beitrag

Der monatliche Grundbeitrag (Beitrag für aktive und inaktive erwachsene und jugendliche Mitgliedern) wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Weitergehende Beitragsregelungen, insbesondere Sonderbeiträge und Aufnahmegebühren werden vom Vorstand beschlossen. 

Soweit für einzelne Abteilungen besondere Beiträge notwendig werden, sind diese von den Mitgliedern dieser Abteilungen aufzubringen. Die Beiträge sind gemäß den Bestimmungen der vom Vorstand beschlossenen Beitragsordnung zu entrichten. Alle Beiträge werden zentral verwaltet. Die Mitglieder sind, sofern sie ihren Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber nachkommen, berechtigt, sich in allen Abteilungen des Vereins zu betätigen.

§ 19 Schlussbestimmung

Diese Satzung ist am 01. August 1952 in Kraft getreten. Nach Änderungen am 29. Oktober 1979, am 26. Oktober 1983, am 16. Oktober 1989, am 20. Mai 1996, am 28. April 2003 und am 24. April 2006 ist sie in der vorstehenden Fassung ab 24. April 2006 gültig.